Satzung
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Satzung von 1994
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Satzung
Reit- und Fahrverein
Erfthorst e.V.
Bad Münstereifel
Buchholzbacher Mühle
Ausgabe November 1994
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Reit- und Fahrverein Erfthorst e.V."
Bad Münstereifel, Buchholzbacher Mühle.
Er hat seinen Sitz in 53902 Bad Münstereifel, Buchholzbacher Mühle.
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Euskirchen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdereit- und Fahrsports, des Freizeitreitens sowie der Pferdeaufzucht und Pferdehaltung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Reitsport, vor allem durch die Veranstaltung von Schulungskursen und Pferdeleistungsprüfungen.
Weiterhin widmet sich der Verein den Belangen der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck entgegenstehen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Anmeldung zur Aufnahme als Vereinsmitglied muß durch schriftliches Gesuch erfolgen. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand.
2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN, insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen
§ 5 Art
der Mitgliedschaft
Der Verein hat: 1. Aktive Mitglieder
2. Inaktive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Jugendliche Mitglieder
Jugendliche bis zu 18 Jahren können jugendliche Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Sie haben ein Mitspracherecht auf der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Werden Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister ohne Angabe zwingender Gründe nicht entrichtet, kann der Vorstand die zwangsweise Eintreibung beschließen.
Die Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
Zu Ehrenmitglieder können nur solche Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, die sich im Sinne der Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen;
2.2 die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen;
2.3 keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind;
2.4 hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
2.4.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
2.4.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
2.4.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren;
2.5 sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung zu unterwerfen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden;
2.6 beim Reiten in der freien Landschaft, die Landschaft zu schonen und Schäden zu vermeiden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung,
3. durch schriftliche Ausschlußerklärung.
Die schriftliche Austrittserklärung eines Vereinsmitgliedes kann nur gegenüber dem Vorsitzenden zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Vereinsmitglieder sind am Vereinsvermögen in keiner Weise beteiligt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer,
6. dem Jugendwart,
7. dem Beauftragten für die Voltigierarbeit,
8. dem Sportwart,
9. dem Pressewart und
10. dem Beauftragten für "Allgemeinen Reit- und Fahrsport" (BAR).
Die Mitgliederversammlung kann außer den Vorgenannten noch weitere Personen in den Vorstand berufen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer gebildet. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.
Im Innenverhältnis soll in Finanzahngelegenheiten der Schatzmeister gegenzeichnen.
§ 10 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Jahreshauptversammlung der Vereinsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Es kann durch Handzeichen gewählt werden. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt, muß diese durchgeführt werden. Gewählt ist nur, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt:
1. durch Zeitablauf
2. durch schriftliche Erklärung dem Verein gegenüber, das Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen
3. durch Abberufung seitens der Mitgliederversammlung; der entsprechende Beschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen und ist nur zulässig, wenn das betreffende Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung dem Verein gegenüber begangen hat.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
1. Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorsitzende verhindert, so erfolgt die Einberufung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zwischen Einladung und der Sitzung muß eine Frist von zwei Tagen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgezählt werden.
2. Protokollierung und Leitung
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in welcher die Beschlüsse des Vorstandes aufzunehmen sind. Das Sitzungsprotokoll ist vom Schriftführer zu errichten und zu unterzeichnen. Nimmt der Schriftführer an der Sitzung nicht teil, so obliegt die Errichtung und Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift dem an Lebensjahren jüngsten Vorstandsmitglied, das an der Sitzung teilnimmt.
Jedes Vorstandsmitglied, das an der Vorstandssitzung teilgenommen hat, kann den Inhalt der Niederschrift innerhalb 6 Tagen nach Zugang derselben anfechten und Änderungswünsche vorbringen, über die in der nächsten Vorstandssitzung zu befinden sind.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Vorstandssitzung. Nimmt auch er an der Sitzung nicht teil, so wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet, das an der Sitzung teilnimmt.
3. Beschlußfassung
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12 Pflichten des Schatzmeisters
Der Schatzmeister ist gehalten, die Buchführung so zu gestalten, daß er jederzeit Auskunft über die Finanzlage des Vereins erteilen kann. Er ist verpflichtet, dem Vorstand auf Anforderung zu berichten und sollte an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist für die Einbringung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Der Schatzmeister legt der jährlichen Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor, der von zwei Mitgliedern (nicht Vorstandmitgliedern) geprüft sein muß.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins und weist dem Vorstand seine Aufgaben zu. Sie wählt den Vorstand und entlastet ihn. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende) beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist verpflichtet, jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er kann jederzeit, wenn die Vereinssituation es erfordert, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt und begründet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Einberufung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden.
3. Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, kann der Vorstand die Mitgliederversammlung vertagen und sie ohne erneute Einladung wieder einberufen. Hier entscheidet dann die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese 1/10 der gesamten Mitglieder nicht unterschreitet.
4. Beurkundung der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die er dem Vorstand bis spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten hat. Eine Niederschrift liegt zur Einsicht für die Mitglieder aus. Der Inhalt der Niederschrift kann durch den Vorstand oder eines an der Mitgliederversammlung beteiligten Mitgliedes bis 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Über die Berechtigung dieser Anfechtung entscheidet der Gesamtvorstand. Der Rechtsweg bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
§14 Satzungsänderung
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Sonstige Satzungsänderungen können auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 16 Gesellige und sportliche Veranstaltungen
Gesellige Zusammenkünfte sowie sportliche Veranstaltungen (innerhalb des Vereins) finden je nach Bedarf statt und werden von den hierzu gewählten Ausschüssen festgesetzt, bearbeitet und geleitet.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Vereins ist Euskirchen.
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Euskirchen
am 14. August 1973
Reg.-Nr.: 412



